Gewährleistung und Garantie
Sie müssen zwischen Gewährleistungsrechten und einer Garantie unterscheiden. Gewährleistungsrechte sind gesetzlich geregelt und können Ihnen nicht entzogen werden. Eine Garantie ist hingegen eine freiwillige vertragliche Zusage des Verkäufers und ergänzt damit die Gewährleistungsrechte.
Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie auf Grundlage der Garantie vorgehen wollen oder aber nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
Gesetzliche Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen kann auf ein Jahr beschränkt sein. Es gibt keine spezielle Frist zur Anzeige des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfristen. Wichtig ist aber, dass es möglichst unverzüglich passiert, nachdem Sie ihn bemerkt haben. Eine Garantie kann aber auch eine längere Gewährleistungsfrist beinhalten.
Beweislast: Entsteht Streit darüber, ob die Sache von Anfang an einen Mangel hatte oder ob Sie die Ware im Nachhinein durch unsachgemäße Benutzung beschädigt haben, ist entscheidend, wer was beweisen muss. Sie können Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn Ihr Kauf bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Während der ersten sechs Monate seit dem Kauf wird davon meistens ausgegangen. Der Verkäufer muss also nachweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist – zum Beispiel mutwillig oder durch falsche Handhabung seitens des Käufers. In dem Zeitraum zwischen der Sechsmonatsfrist und der zweijährigen Gewährleistung müssen Sie den Nachweis erbringen.
Garantie
Oft bieten die Hersteller zum Beispiel eine 5-Jahre Hersteller-Garantie als Ergänzung zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Die Details dazu sind den schriftlich formulierten Hersteller-Garantiebedingungen zu entnehmen. Diese dürfen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht beschränken.
Auf den Seiten zu den Markenshops informieren wir zu möglichen Hersteller-Garantien.